ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(A) Allgemeine Bedingungen
Für sämtliche auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratung oder sonstiger Nebenleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Bedingungen des Auftraggebers, welcher Art immer, insbesondere Einkaufs- und/ oder Bestellbedingungen, die zu diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen im Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang unwirksam, gleichgültig ob, wann und in welcher Form uns diese zur Kenntnis gebracht wurden oder ob wir diesen im Einzelfall widersprochen haben. Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(B) Angebot
- Unsere Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und grundsätzlich kostenpflichtig. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen behalten wir uns vor.
(C) Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
- Eine Weiterveräußerung oder Verpfändung bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren ist daher unzulässig.
(D) Gewährleistung
Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen –gleich, ob sie auf fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung beruhen – einschließlich des Fehlers zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Bedingungen Gewähr:
- Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Nach Durchführung einer förmlichen Abnahme durch den Auftraggeber oder nach dem einer Abnahme gleichgestellten Zeitpunkt ist die Rüge von Mängeln, die bei der Art der Abnahme oder zu dem einer Abnahme gleichgestellten Zeitpunkt feststellbar waren oder gewesen wären, ausgeschlossen.
- Mangelhafte Lieferungen werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch einwandfreie Lieferungen ersetzen; ebenso werden wir mangelhafte Leistungen nachbessern oder neu erbringen.
- Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab Abnahme oder ab dem der Abnahme gleichgestellten Zeitpunkt.
- Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind alle einer natürlichen Abnützung unterworfenen Teile, die Folgen übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung sowie Nichtbeachtung der Betriebs- und Einweisungsanleitung.
(E) Schadenersatzansprüche
Ersatzansprüche uns gegenüber aus welchem Titel immer, insbesondere Schadenersatzansprüche aufgrund leichter Fahrlässigkeit, auf entgangenen Gewinn, nicht erzielter Ersparnisse, verlorener Zinsen, reiner Vermögensschäden oder Folgeschäden (insbesondere aus Produktionsausfall bzw. Betriebsunterbrechung) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht umfasst von diesem Ausschluss sind zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
Sofern uns eine Haftung trifft, ist diese der Höhe nach auf Leistungen aus unserer Betriebshaftpflichtversicherung betraglich beschränkt. Im Fall der Verletzung vertraglicher Pflichten beschränkt sich der Haftungsumfang auf den Materialwert des von uns hergestellten, schadensstiftenden Gegenstands oder im Fall einer Dienstleitung oder Reparaturleistung auf den Wert der von uns erbrachten Leistung.
Schadenersatzansprüche die uns gegenüber nicht binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht wurden, sind verfallen und verjährt.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden infolge der Verletzung des Lebens, der körperlichen Integrität oder der Gesundheit eines Menschen, sowie hinsichtlich von Schäden an einer Sache, die wir zur Bearbeitung von einem Konsumenten übernommen haben und die Haftungsbeschränkung im Einzelvertrag mit dem Konsumenten über die zur Bearbeitung übernommenen Sache nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde.
(F) Preis und Zahlung
- Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 14% p-a- vereinbart.
(G) Umfang von Reparaturaufträgen
Reparaturaufträge gelten als in jenem umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslung von Teilen erst im Zuge der Reparaturarbeiten ergibt.
(H) Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Voitsberg oder Graz. Wir können den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Republik Österreich, dies unter ausdrücklichem Ausschluss der Geltung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
(Fassung vom 09.09.2011)
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